Aktueller Stand Energieausweispflicht

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Der Energieausweis ist seit 2007 Pflicht, wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen. Erfahren Sie hier, für welche Gebäude diese Pflicht gilt, welche Ausnahmen es gibt und was auf Sie zukommt, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet, müssen die Interessenten unaufgefordert über den energetischen Zustand des Gebäudes informiert werden. Auch bei Neubauten ist ein Energieausweis Pflicht. Er ergänzt die Unterlagen des Bauantrags. Einen Anspruch für langjährige Mieter, dass durch den Vermieter ein Energieausweis ausgestellt wird, gibt es nicht.

Gesetzliche Grundlage zur Energieausweis-Pflicht.

Gesetzliche Grundlage für den Energieausweis bildet das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Mit Ablauf der Übergangsfrist bis zum 01. Mai 2021 müssen nun alle neu zu erstellenden Energieausweise den Vorgaben des GEG entsprechen. Jeder Käufer/Interessent oder Mieter darf den Energieausweis einfordern. Der Ausweis muss dann vor Mietbeginn bzw. Kaufdatum erstellt worden sein. Bei fehlenden oder falschen Energieausweisen kann der Eigentümer Strafen bis zu 10.000 € erhalten.

Ausnahmen der Energieausweis-Pflicht.

Da das GEG nur für Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sind keine Energieausweise notwendig, wenn ungeheizte oder ungekühlte Gebäude oder Räume verkauft und vermietet werden (z.B. Tiefgaragenplätze, Lagerräume). Des Weiteren sind folgende Gebäude von der Ausweispflicht befreit:

  • * Abrissgebäude
  • * Gebäude mit bis zu 50 Quadratmeter Nutzfläche
  • * Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind; u.a. typische Ferienhäuser/-wohnungen
  • * Kirchen
  • * unter Denkmalschutz stehende Gebäude
  • * Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr

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